Die maximal förderfähigen Investitionskosten für die erste Wohneinheit werden von 30.000 € auf 28.000 € abgesenkt. Die Absenkung startet ab Februar 2027 und der Betrag der maximal förderfähigen Kosten fällt halbjährlich um 750 €. Für zweite bis sechste Wohneinheiten bleiben 15.000 € und ab der siebten Wohneinheit 8.000 € je Wohneinheit förderfähig.
Dadurch reduziert sich die maximale Zuschusshöhe, auch wenn die prozentuale Grundförderung unverändert bleibt.
Die Grundförderung bleibt bestehen
- elektrisch angetriebene Wärmepumpen,
- der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz,
- Biomasseheizungen unter den geltenden technischen Voraussetzungen,
- weitere Heizsysteme gemäß der BEG-Einzelmaßnahmen-Richtlinie.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Förderfähige Investitionskosten werden reduziert
AnzeigenKlimageschwindigkeitsbonus sinkt
AnzeigenDer Klimageschwindigkeitsbonus wird von 20 % auf 16 % reduziert und gilt nur für selbstgenutztes Wohneigentum. Die schrittweise Absenkung des Bonus soll in den kommenden Jahren fortgesetzt werden. Ziel bleibt, den frühzeitigen Austausch besonders klimaschädlicher Heizungen zu fördern.
Effizienzbonus entfällt
AnzeigenDer bisherige Effizienzbonus für Wärmepumpen entfällt vollständig. Wärmepumpen bleiben weiterhin förderfähig, jedoch ohne diesen zusätzlichen Bonus.
Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen entfällt
AnzeigenAuch der bisherige Zuschlag für besonders emissionsarme Biomasseheizungen wird gestrichen. Biomasseheizungen können weiterhin gefördert werden, sofern sie die technischen Anforderungen der BEG erfüllen.
Einkommensbonus wird ausgeweitet
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Mit der Novellierung wird der Einkommensbonus deutlich aufgewertet. Haushalte mit niedrigem zu versteuernden Einkommen können künftig einen Bonus von bis zu 40 % erhalten.
Folgende Staffel ist beim Einkommensbonus zu berücksichtigen:
| Haushaltseinkommen | Einkommensbonus |
|---|---|
bis 30.000 € |
40% |
30.001 – 40.000 € |
30% |
40.001 – 50.000 € |
10% |
Wichtig! der Einkommensbonus bezieht sich auf das Haushaltseinkommen, nicht das Einkommen des Antragstellers allein. Darüber hinaus werden die Einkommensgrenzen durch Familienzuschläge angehoben, sodass mehr Haushalte anspruchsberechtigt sein können.
Familienzuschlag
AnzeigenFamilien mit mindestens einem minderjährigen Kind erhalten einen zusätzlichen Freibetrag von 10.000 € bei der Einkommensprüfung.
Förderquote steigt auf bis zu 80 %
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Eine wesentliche Änderung betrifft die maximale Förderhöhe. Während bislang höchstens 70 % der förderfähigen Kosten erreicht werden konnten, beträgt die maximale Förderquote nun bis zu 80 %.
Diese kann erreicht werden, wenn neben der Grundförderung sowohl der Klimageschwindigkeitsbonus als auch der Einkommensbonus in voller Höhe gewährt werden. Damit richtet sich die Heizungsförderung künftig noch stärker an selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit niedrigem Einkommen.
Ausblick: Wertschöpfungsbonus ab 2027
Ab dem 1. Januar 2027 wird zusätzlich ein Wertschöpfungsbonus eingeführt. Dieser soll den Einbau von Wärmepumpen fördern, deren wesentliche Komponenten in Europa gefertigt werden. Der Bonus ist Teil der langfristigen Weiterentwicklung der Heizungsförderung und soll die europäische Wertschöpfung stärken. Die Grundförderung wird in dem Zuge des Wertschöpfungsbonus bei Wärmepumpen von 30% auf 15% reduziert. es besteht für Wärmepumpen, die größtenteils in Europa gefertigt wurden ein Anspruch auf zusätzlich 15%.
Übergangsregelung
Für Vorhaben, die bereits vor Inkrafttreten der Novellierung vorbereitet wurden, gelten Übergangsregelungen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Antragstellung beziehungsweise der vorliegenden Fördervoraussetzungen. Seit dem 21. Juli 2026 gelten für neu gestellte Anträge ausschließlich die neuen Förderbedingungen.
Fazit
Mit der BEG-Novellierung zum 21. Juli 2026 wird die Heizungsförderung gezielt weiterentwickelt. Die Grundförderung bleibt erhalten, gleichzeitig werden technische Bonusregelungen reduziert und die Förderung stärker auf Haushalte mit geringem Einkommen ausgerichtet. Besonders hervorzuheben ist die Anhebung der maximalen Förderquote auf bis zu 80 % der förderfähigen Kosten.
